§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1) Der Name des Vereins lautet Alternatives Kultur- und Bildungszentrum Sächsische Schweiz e.V., kurz AKuBiZ e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Pirna.
3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
1) Zweck des Vereins ist:
- die Förderung der Bildung und Erziehung
- die Förderung der Jugendhilfe
- die Förderung der Kunst und Kultur
- die Förderung des Natur-, Landschafts- und Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
- die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
- die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
- die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Hilfe für Opfer von rassistischen, antisemitischen und nationalistischen Straftaten, sowie die Förderung des Andenkens an Verfolgte und Kriegsopfer
- die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
- die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens
- die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
- Veranstaltung von eigenen und selbstorganisierten Musik- und Sportveranstaltungen
- Gestaltung und Durchführung von thematischen Bildungsfahrten, Begegnungen, Ausstellungen, Vorträgen, Seminaren, Workshops, Kongresse, Buchvorlesungen und Dia-/Filmveranstaltung
- Hilfe für Opfer von rassistischen, antisemitischen, sexistischen und nationalistischen Straftaten
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Hilfe und Förderung von jugendpolitischen Themen
- Veröffentlichung thematischer Publikationen
- eine enge Zusammenarbeit mit Initiativen, Gruppen, Vereinen, Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die den Zielen des Vereins nahe stehen.
3) Diese Angebote des Vereins sollen Menschen befähigen:
- globale, regionale, lokale und persönliche Prozesse und deren Zusammenhänge zu erkennen
- selbstbestimmt und perspektivisch zu denken
- kritisch und kreativ die Gesellschaft und das demokratische Gemeinwesen mit zu gestalten
- Diskriminierungen jeder Art, insbesondere aber Alltagsrassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus wirksam zu begegnen
4) Der AKuBiZ e.V. folgt in seiner Wertorientierung den Grundwerten der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen. Er arbeitet in rechtlicher Selbstständigkeit und geistiger Offenheit.
§3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§51 ff. AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
§4 Mitglieder
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
a) Aktive Mitglieder sind direkt im Verein mitwirkende Mitglieder
b) Fördermitglieder nehmen nicht direkt am Vereinsleben teil. Sie unterstützen den Verein in ideeller und/oder finanzieller Form, um dessen Zielsetzung zu erreichen. Dem Fördermitglied steht kein Stimmrecht zu. Die Teilnahme an sämtlichen Veranstaltungen des Vereins sowie der Mitgliedervollversammlungen ist den Fördermitgliedern gleichwohl eröffnet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist jeder Zeit durch eine formlose Austrittserklärung des Mitglieds möglich.
4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für länger als 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereines sind:
1) die Mitgliederversammlung
2) der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. einem Fünftel aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 3 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder muss der gewünschte Tagesordnungspunkt zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Eine Änderung der Satzung erfordert eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, eine Änderung des Vereinszweckes bedarf einer 3/4 Mehrheit, der anwesenden Mitglieder.
6) Über jede Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Dieses ist spätestens 2 Wochen nach der Versammlung einsehbar. Es ist zur Bestätigung des Protokolls die Unterschrift zweier „Nicht-Vorstands-Mitglieder" notwendig.
§ 7 Vorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus drei Personen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger*innen gewählt sind. Der*die Vorsitzende und der*die Schatzmeister*in müssen Mitglieder des Vereins sein.
2) Die Wahlen erfolgen auf Grundlagen der einfachen Stimmenauszählung. Die 3 Personen mit den meisten Stimmen sind somit der Vorstand. Der*die Vereinsvorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung per Abstimmung gewählt.
3) Sollte ein Vorstandsmitglied vor der Beendigung seiner Amtszeit sein Amt niederlegen, so wird von der Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied nachgewählt.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den Vorstandsmitgliedern vertreten, wobei jede*r für sich allein vertretungsberechtigt ist. Über Konten des Vereins können nur die Vorstandsmitglieder verfügen. Jede*r ist auch hierbei allein vertretungsberechtigt.
5) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung einmal im Jahr Rechenschaft schuldig.
6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 8 Hauptamtliche Mitarbeiter*innen
1) Zur Lösung organisatorischer und inhaltlicher Fragen kann die Mitgliederversammlung unselbständige oder selbständige Mitarbeiter*innen beschäftigen. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Einvernehmen mit dem*der Arbeitnehmer*in über dessen Beschäftigung und Bezahlung.
2) Arbeitsweise und Verantwortlichkeiten der Angestellten regelt ein zu schließender Arbeitsvertrag. Grundsätzliche Aufgaben werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
3) Alle Beschäftigten des Vereins sind gegenüber allen Gremien und Mitgliedern des Vereins rechenschaftspflichtig.
§ 9 Vereinsfinanzierung
1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, möglichen öffentlichen und privaten Zuwendungen und selbsterwirtschafteten Mitteln.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
3) Lediglich Arbeitsgruppen können Mittel des Vereines beim Vorstand beantragen.
4) Über die finanzielle Lage des Vereins hat der*die Schatzmeister*in einmal im Quartal die Mitgliederversammlung zu unterrichten.
§ 10 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der Hilfe für Flüchtlinge, Hilfe für Opfer von rassistischen, antisemitischen und nationalistischen Straftaten oder zwecks Förderung der internationalen Gesinnung oder des Völkerverständigungsgedankens.
2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die begünstigte Körperschaft. Ist dies nicht möglich, bestimmt dies einstimmig der Vorstand.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Satzung in der Fassung vom 15.11.2014
Die aktuelle Satzung unseres Vereins findet ihr im Anhang zum downloaden.